Direkt vor der Praxis befinden sich 2 großzügige praxiseigene Parkplätze, welche ausschließlich für die Kunden*innen und Patienten*innen von PysioFitness zur Verfügung stehen! Weitere
Parkmöglichkeiten finden Sie gegenüber im Schloßweg, am kleinen Kreisverkehr Richtung Schulstraße und im Walldorfer Parkhaus am Astorgarten. Wichtig jedoch zu wissen!!! Auf allen Parkplätzen
der Stadt Walldorf, (ausgenommen unsere Parkplätze direkt vor der Tür) muss eine Parkscheibe eingelegt werden. Alle genannten Parkmöglichkeiten sind fußläufig 2-5 min entfernt.
Die Dauer der Termine richtet sich nach ihrer Verordnung und der von den Krankenkassen hierfür vorgegebenen Behandlungszeiten. Gerne können Sie die Richtzeit für Ihre Verordnung während der
Terminvereinbarung erfragen. Wir möchten Sie bitten rechtzeitig zu Ihrem Termin zu uns zu kommen.
Der Arzt darf Ihnen, je nach ‚orientierender‘ Behandlungsmenge mehr als eine Verordnung ausstellen. Der neue Heilmittelkatalog sieht nicht vor dass pro Patient nur noch eine Verordnung
ausgestellt werden darf. Jedoch liegt es selbstverständlich im Ermessen Ihres behandelnden Arztes, Ihnen eine weitere Verordnung auszustellen.
Gerne bieten wir Ihnen unsere physiotherapeutischen und gesundheitsorientierenden Behandlungen und Leistungen auch ohne ärztliche Verordnung an. Dies erlaubt uns unsere Zulassung im Bereich
des sektoralen Heilpraktikers auf dem Gebiet der Physiotherapie. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!
Zu einem hohen Qualitätsstandard gehört bei uns dass die Behandlung ‚in der Hand‘ eines Therapeuten*in liegt. Manchmal kann dies jedoch aus terminlichen Gründen (Krankheit oder Urlaub) nicht
funktionieren und wir bitten um Ihr Verständnis. Da unsere Therapeutinnen die Fortschritte mit Ihnen gründlich dokumentieren und kommunizieren, wird bei einem Therapeutenwechsel die Therapie
jedoch nahtlos und ohne jegliche Nachteile fortgesetzt.
Jeder gesetzlich Versicherte über 18 Jahren ist grundsätzlich zuzahlungspflichtig. Der anfallende Betrag (10 Euro Rezeptgebühr + 10-prozentiger Anteil der Behandlungskosten) wird mit der
ersten physiotherapeutischen Behandlung fällig. Ausgenommen von der Zuzahlung sind Schwangere, deren Beschwerden aufgrund der Schwangerschaft entstanden sind sowie Patienten mit einem
Befreiungsausweis.
Wenn Sie einen Termin nicht mindestens 24 Stunden vorher absagen, kann Ihnen die Behandlung gemäß § 615 BGB privat in Rechnung gestellt werden. Das Unterzeichnen des Termins auf Ihrer
ärztlichen Verordnung ist nicht gestattet. Die Höhe der Ausfallgebühr bemisst sich nach den Vergütungssätzen der vereinbarten Behandlung. Wir sind stets bemüht Ihren Termin anderweitig zu
vergeben. Hierzu bedarf es Ihrer Mithilfe: Rechtzeitig absagen!
Grundsätzlich muss die Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden. Sollten Sie die Behandlung in dieser Frist nicht beginnen können kann es notwendig werden eine neue
Verordnung beim Arzt zu erfragen bzw. ausstellen zu lassen.
Da es immer einmal vorkommen kann, dass die Behandlung unterbrochen werden muss, darf die Verordnung ohne Angabe von Gründen bis zu 14 Kalendertagen unterbrochen werden. Sollte die
Unterbrechung länger andauern, wird der Therapeut aufgrund Ihrer Kassenzugehörigkeit prüfen, ob die Verordnung mit einer entsprechenden Begründung (z. B. Krankheit oder Urlaub) weiterhin
gültig ist oder ob Sie sich erneut beim Arzt vorstellen müssen, um eine neue Verordnung zu bekommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, wenn wir gelegentlich eine vorgelegte Verordnung nicht ohne Weiteres akzeptieren können und diese, durch Sie als Patient, nochmals Ihrem Arzt vorgelegt
werden muss. Wir sind bemüht eventuelle Änderungen direkt zu klären um Ihnen den Weg zurück in die Arztpraxis zu ersparen. Manche Änderungen müssen jedoch immer mit Unterschrift und Stempel
des Arztes versehen bzw. geändert werden um die Verordnung abrechnungskonform einreichen zu können. Als Heilmittelerbringer sind wir Physiotherapeuten in der Prüfpflicht, d.h. wir müssen die
Verordnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen.
Es kommt immer wieder vor, dass private Krankenversicherer die entstandenen Kosten für Ihre Therapie nicht in vollem Umfang bezahlen und Kürzungen vornehmen. In den meisten Fällen geschieht
dies zu Unrecht. Dies wird auch durch diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren immer wieder bestätigt. Hier gilt es zu informieren. Es gibt für physiotherapeutische Behandlungen (auch
als Heilmittel bezeichnet) keine amtliche Gebührenordnung wie z.B. für Ärzte oder Heilpraktiker (GOÄ, GebüH) Für Privatversicherte und Selbstzahler erlaubt der Gesetzgeber den Ansatz eines
Multiplikationsfaktors zur Festlegung von Privatpreisen. Hierzu gilt die Vergütungsvereinbarung gemäß §125 SGB V zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen
der Heilmittelerbringer. Das Bundesinnenministerium weist diesbezüglich auf einen Verrechnungssatz im Bereich zwischen 1,8 und 2,3 hin. Unsere Verrechnungssätze betragen 1,4 bis 1,8.
Grundsätzlich sind Ihre Versicherungsbedingungen (Tarif) maßgebend für die Kostenerstattung. Bitte klären Sie hier im Voraus in Ihren Versicherungsbedingungen in welcher Höhe Heilmittel
erstattet werden. Für eine spätere Kostenerstattung Ihrer KV ist eine von Ihnen unterzeichnete Honorarkostenvereinbarung notwendig. Diese erhalten Sie bei der Anmeldung bzw.
Terminvereinbarung. Die privaten Krankenversicherer versuchen immer wieder, den Eindruck zu erwecken, als würden die Ausgaben der Privatversicherten im Heilmittelbereich drastisch ansteigen.
In Wirklichkeit sind Ihre Ausgabensteigerungen im Heilmittelbereich jedoch deutlich hinter den Steigerungsraten der GKV (gesetzliche KV) zurückgeblieben. Mit folgenden drei Unwahrheiten
werden Privatpatienten zudem von einigen Versicherungen systematisch hintergangen. Nur der ‚übliche‘ Preis dürfen in der Therapiepraxis berechnet werden. Richtig ist, dass gemäß §630a BGB der
‚vereinbarte Preis‘ vom Therapeuten berechnet werden soll. Ihr privater Krankenversicherungsträger muss diesen Preis dann in Abhängigkeit vom jeweiligen Tarif auch erstatten. Hierzu ist es
wichtig dass Sie immer, die von Ihnen unterschriebene Honorarkostenvereinbarung die Sie mit uns geschlossen haben, zusammen mit Ihrer Rechnung einreichen. Die bestehende Rechtslage sagt
eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (Vorlage der ärztlichen Verordnung) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine
Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt. Der beihilfefähige Höchstsatz sei die gesetzlich vorgesehenen, bzw. zwischen Therapeuten und
öffentlichen Trägern vereinbarte Preisobergrenze. Richtig ist, dass der beihilfefähige Höchstsatz nur eine Bindungswirkung zwischen Behörden und Ihnen unterstellten Beamten hat, und nicht den
‚Anspruch einer vollständigen Kostendeckung‘ (Bundesinnenministerium). In diesem Zusammenhang wiesen sowohl Therapieverbände als auch das Bundesinnenministerium darauf hin, dass es keine wie
auch immer geartete Absprache zu Preisen gibt. Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf ein privater Krankenversicherungsträger Ihre Rechnung nicht auf
die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen. Die vom Privatpatienten in Anspruch
genommene Therapiepraxis sei zu teuer. Richtig ist, dass der Vergleich von Therapiepreisen ohne genaue Kenntnis der näheren Umstände der Therapie gar nicht möglich ist. Berufserfahrung,
Zeitdauer, Methode, Fortbildungsstand, dies sind alles Faktoren die den Preis bestimmen und Ihre private Krankenkasse nicht kennt.
Und zu guter Letzt noch ein paar Infoquellen für Ihren Widerspruch:
Überblick zu allen Gerichtsurteilen:
www.privatpreise.de (hier finden Sie auch die Gebührenorientierung für Privatpreise im
Heilmittelbereich)